|
H. und C. Pape GbR
Obere Trift 3
32683 Barntrup/Selbeck
PDF-Version
Allgemeines
1. Aufträge sind
vom Käufer innerhalb 14 Tagen nach Eingang zu bestätigen. Falls der Käufer
innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung keinen Einspruch
erhebt, gilt der Auftrag als zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung wie
erteilt.
Preise und Zahlungsbedingungen
2. Die Preise
gelten ab Verkaufstelle in Euro, bei Endverbraucher-Preisen inkl. bei
Wiederverkäufer-Preisen zzgl. der Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung
ohne Skonto oder Abzüge.
3. Bei
Begleichung von Rechnungsbeträgen ist in bar oder per Check bei Lieferung zu
zahlen.
Bei
Zahlungsverzug könne Verzugszinsen in bankmäßiger Höhe berechnet werden.
4. Teilposten
eines Angebotes werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Käufers abgegeben,
insbesondere wenn nur eine Fracht kalkuliert ist.
Versand und Verpackung
5. Der Versand
erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer hat die Verpackung
sorgfältig und ordnungsgemäß auszuführen. Verpackung wird zu Selbstkosten
berechnet. Es besteht keine Rücknahmeverpflichtung. Transportkosten ab Betrieb
des Verkäufers und Verpackungskosten können nachgenommen werden.
Lieferpflicht, Gütebestimmungen,
Gewährleistung
6. Wenn durch
Wetterkatastrophen und durch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Streik, Aussperrung,
Energieausfall oder ähnliche Betriebsstörungen, Krieg oder kriegsähnliche
Ereignisse oder sonstige vom Käufer nicht zu vertretene Behinderungen die
Ausführung bestätigter Aufträge unmöglich gemacht wird, so entfällt die
Lieferpflicht.
Muster sollen
nur die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen. Es müssen nicht alle Pflanzen der
Lieferung genau wie die Probe ausfallen.
Ersatz von
fehlenden Sorten in ähnlichen gleichwertigen Sorten ist gestattet, falls dies im
Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Eine Gewähr für
das Anwachsen wird grundsätzlich nicht übernommen. Verlangt der Käufer jedoch
ausdrücklich die Übernahme einer Anwachsgarantie, so ist hier ein besonderer
Betrag in Rechnung zu stellen. Die Garantie beschränkt sich auf den Pflanzwert
im Zeitpunkt der Lieferung.
Mängel, die bei
einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Pflanzen bei Lieferung erkennbar sind,
müssen unverzüglich, spätestens binnen 5 Werktagen dem Verkäufer gegenüber
gerügt werden. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst später
erkennbar sind, müssen unverzüglich gerügt werden, sobald sie erkennbar sind.
Private Letztverbraucher haben einen Mangel innerhalb der dafür gesetzlichen
Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Ablieferung geltend zu machen.
Es ist nicht
gestattet, von einer Warenart nur einen Teil der Lieferung zur Verfügung zu
stellen, da jeder einzelne Posten als ein ganzes zu betrachten ist. Eine Gewähr
der Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers und bis zur
Höhe des Rechnungsbetrages übernommen. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen
nicht, sofern nicht im einzelnen besonders Vereinbarungen getroffen worden sind
oder dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Schadensersatzansprüche wegen verdeckter Mängel, Verzug oder vom Verkäufer zu
vertretene Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass
dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
FSaatG (Gesetz
über forstliches Saat- und Pflanzgut). Für die Echtheit der Herkunftsangabe bei
Forstpflanzen nach dem FSaatG in der jeweils neuesten Fassung kann vom Verkäufer
grundsätzlich keine Gewähr übernommen werden Der Verkäufer gibt bei
Rechnungsstellung aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen lediglich eine
Erklärung im Sinne des Gesetzes in Form Herkunftszahlen oder –namen ab. Eine
Haftung oder ein Anspruch auf Wiedergutmachung bei einer späteren Änderung der
Herkunft, gleich von welcher Seite, entsteht grundsätzlich nicht.
Eigentumsvorbehalt
7. Die
gelieferten PFLANZEN BLEIBEN EIGENTUM DES Verkäufers bis zur vollen Erfüllung
der gegen denKäufer zustehenden Kaufpreisansprüche, bei Kaufpreiszahlung durch
Bargeld oder Check bis zu deren Einlösung.
Das
vorbehaltene Eigentum des Verkäufers geht nicht dadurch verloren, dass der
Käufer die gelieferten Pflanzen bis zu deren Weiterveräußerung oder entgültiger
Verwendung vorübergehend auf seinem oder fremden Grundstück einlagert,
einschlägt oder einpflanzt. Der Käufer ist verpflichtet, dabei so vorzugehen,
dass die Pflanzen als vom Verkäufer gekommen bestimmbar sind. Der Käufer
verpflichtet sich, dem Verkäufer gegebenenfalls Einsicht in die entsprechenden
Geschäftsunterlagen zu geben . Bei trotzdem erfolgter Vermischung der
gelieferten Pflanzen erwirbt der Verkäufer in Höhe des Wertes der von ihm
gelieferten Pflanzen für die Zeit des Bestehens des Eigentumvorbehalts
Miteigentum an den vermischten Pflanzen.
Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherheitsübereignung für Erfüllung der
Ansprüche des Lieferanten ist unzulässig. Wenn der Verkäufer im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehres die noch im Eigentum des Verkäufer stehenden
Pflanzen weiterveräußert, gelten die aus der Weiterveräußerung ihm erwachsenen
Forderungen als mit dem Zeitpunkt der Lieferung an den Verkäufer abgetreten bis
zur Höhe der dem Erstverkäufer zustehenden Ansprüche.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
8. Erfüllungort
und ausschließlicher Gerichtsstand für den Geschäftsverkehr von Baumschulen mit
Baumschulen und von Baumschulen mit Wiederverkäufern (gewerblichen Unternehmen)
und von Baumschulen mit Endverbrauchern (Privatpersonen) sowie mit juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
der Sitz des Lieferanten. Dies gilt auch für das Mahnverfahren. Es gilt
deutsches Recht.
9. Salvatorische Klausel: Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt. Diesen Disclaimer verwenden wir hier unter Anderem mit freundlicher Genehmigung des Datenschutzbeauftragten Berlin, von dessen Website wir ihn für unsere Zwecke abgeleitet haben und der ihn jedem, der ihn gerne verwenden möchte, ebenfalls zur Verfügung stellt.
|